

Der neue Stein des Schwans.
Jens O. Brelle
01.11.2016
Das EuG hat die Klage auf Nichtigerklärung der Unionsmarke NEUSCHWANSTEIN abgewiesen.
Ende 2011 trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Freistaats Bayern die Unionsmarke NEUSCHWANSTEIN ein, u.a. für Souvenirartikel wie Parfüme, Messer, Schmuck, Uhren, Schreibwaren, Bekleidung, Spielzeug, bestimmte Lebensmittel und Getränke, aber auch für verschiedene Dienstleistungen. Der Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise beantragte kurz darauf beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke, da die Marke beschreibend (nämlich in Bezug auf die geografische Herkunft) und zudem nicht unterscheidungskräftig sei. Das EUIPO teilte diese Meinung nicht und lehnte den Antrag des Bundesverbands ab. Gegen diese ablehnende Entscheidung des EUIPO hat der Bundesverband Klage beim EuG erhoben.
Das EuG hat die Klage des Bundesverbands abgewiesen.Nach Auffassung des EuG ist das EUIPO erstens zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, nicht beschreibend sei. Da nämlich das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sei, könne die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten.


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