

Rubik's Cube.
Jens O. Brelle
01.11.2016
Die Unionsmarke in Form des Zauberwürfels („Rubik's Cube") ist rein technisch bedingt und Schlussantrag des Generalanwalts M. Szpunar vom 25.05.2016 beim EuG daher nicht schutzfähig.
Die dreidimensionale Unionsmarke in Form des Zauberwürfels („Rubik's Cube") wurde im Jahr 1999 für „dreidimensionale Geduldspiele" eingetragen.
Das EUIPO wies mehrere Jahre später einen gegen die Marke gerichteten Löschungsantrag zurück. Dabei vertrat es den Standpunkt, dass das Zeichen nicht ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.
Dieses Ergebnis bestätigten sowohl die Beschwerdekammer als auch das EuG. Bei der Beurteilung der Marke dürfe der „allgemein bekannte" Umstand, dass man die Ebenen des Rubik's Cube drehen könne, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr müsse die technische Bedingtheit ausschließlich anhand der grafischen Darstellung der Marke beurteilt werden. Diese deute nicht auf eine in der Form verkörperte technische Lösung hin. Hiergegen richtete sich das beim EuGH eingelegte Rechtsmittel.


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